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des Bundesverbandes Geriatrie e. V.

(in der Fassung vom 15. Mai 2008)

 

§ 1

Name und Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Geriatrie“ (Abgekürzt BV Geriatrie oder BVG)

2) Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die nachstehend aufgeführten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit.

4) Ziele des Bundesverbandes sind:

5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Sitz des Vereins, Eintragung in das Vereinsregister, Geschäftsjahr

1) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.

2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Satzungsänderung ein Beschluss herbeizuführen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Aufgaben des Vereins

1) Zur Erreichung der Ziele des Vereins nimmt der Verein insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

2) Der Verein unterstützt seine Mitglieder insbesondere bei der Erfüllung der Ihnen durch Gesetz zugeordneten Aufgaben und Verpflichtungen.

3) In diesem Sinne nimmt er die Aufgaben eines Spitzenverbandes wahr. Er kann als solcher in Angelegenheiten, in denen die Mitwirkung von Trägerverbänden auf Bundesebene durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist, entsprechend den darin enthaltenen Vorgaben tätig werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

a. Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder des Vereins können Träger von geriatrischen Einrichtungen werden, die der stationären, teilstationären, ambulanten oder mobilen geriatrischen Versorgung älterer Menschen dienen und unter ärztlicher Leitung stehen.

b. Fördernde Mitglieder Jede natürliche oder juristische Person, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins anerkennt und den Verband bei dem Erreichen dieser Ziele unterstützen möchte, kann als Fördermitglied aufgenommen werden.

c. Ehrenmitglieder Jede natürliche Person kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sowohl ordentliche Mitglieder als auch fördernde Mitglieder vorläufig aufnehmen und diese bis zur Beschlussfassung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung am Vereinsleben teilhaben lassen. Das Nähere regelt eine Beitrittsordnung.

3) Ist ein Träger mit mehr als einer Einrichtung im Sinne des Absatz 1a. Mitglied, so wird jede einzelne Einrichtung des Trägers als eigenständiges Mitglied angesehen.

4) Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die auf Antrag erlassen werden kann.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt,
b. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitgliedes,
c. bei juristischen Personen mit deren rechtswirksamer Auflösung,
d. durch Streichung von der Mitgliederliste,
e. durch Ausschluss aus dem Verein.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, die Interessen des Vereins erheblich schädigt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in Mitleidenschaft zieht.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Deckung des Haushaltsvolumens erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können daneben Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagenzahlung befreit.

2) Das Nähere regelt eine Beitragsordnung des Vereins.

3) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, ist für dieses Geschäftsjahr der volle Beitrag zu entrichten.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 8

Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie aus mindestens drei Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu fünf erhöht werden.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des BGB, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, und zwar durch jeden allein, vertreten.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in der Geschäftsordnung einem Geschäftsführer übertragen sind.

2) Der Vorstand hat insbesondere

a. den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
b. die Jahresrechnung zu erstellen und die von zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung zusammen mit deren Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
c. die Mitgliederversammlung in Form eines jährlichen Geschäftsberichts über seine Tätigkeit zu informieren;
d. einen Geschäftsführer zu bestellen und die Geschäftsführung zu überwachen;
e. Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu bestellen;
f. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
g. die Mitgliederversammlung einzuberufen;
h. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
i. Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen;
j. über die vorläufige Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern Beschluss zu fassen;
k. die Beitrittsordnung und die Beitragsordnung zu erstellen;
l. gemeinsam mit gewählten Vertretern der Bundesländer eine Landesverbandsordnung zu erstellen.

3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10

Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei sich die Amtsperiode nach der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlungen und nicht nach dem Kalender berechnet. Somit findet jeweils in der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung, die der Mitgliederversammlung in der der Vorstand gewählt worden ist, folgt, eine Neuwahl des Vorstandes statt.

2) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Dies gilt auch bei einem Rücktritt von Vorstandsmitgliedern.

3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Personen, die in den Mitgliedseinrichtungen tätig sind oder den Organen Ihrer Träger angehören. Wiederwahl ist zulässig.

4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung enthält mindestens die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung. Bei Anträgen auf Änderung der Satzung ist der Wortlaut des beantragten neuen Satzungstextes beizufügen. Die Einladung soll mindestens mit einer Frist von drei Wochen, bei außerordentlichen Versammlungen mit einer Frist von zehn Tagen vor der Versammlung versendet werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Satzungsregelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Leitung kann an den Geschäftsführer delegiert werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 13

Stimmrechte

1) Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitgliedes richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Je angefangene 1300 Euro Mitgliedsbeitrag hat das Mitglied eine Stimme, wobei Mitgliedseinrichtungen die der stationären- bzw. teilstationären Versorgung dienen eine zusätzliche Stimme erhalten. Bezugsgröße ist dabei der geleistete Mitgliedsbeitrag im Vorjahr der Mitgliederversammlung.

2) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

3) Die Vertretung von maximal einem weiteren Mitglied in der Mitgliederversammlung ist möglich. Die schriftliche Bevollmächtigung ist bei Empfang der Stimmkarte(n) schriftlich nachzuweisen

 

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abstimmenden Mitglieder (relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen), dabei ist unter relativer Mehrheit die Mehrheit im Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.

3) Zur Änderung der Satzung oder einer Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, bei denen immer schriftlich abgestimmt wird. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

5) Die Abstimmung mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems ist zulässig und kann das schriftliche Abstimmungsverfahren - insbesondere auch bei Wahlen - wirksam ersetzen.

6) Für Wahlen gilt Folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Liegt Stimmengleichheit vor, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleichen Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

7) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  

§ 15

Landesverbände

1) Der Verein kann zur Intensivierung der Arbeit des Vereins auf Länderebene nicht-selbständige Landesverbände einrichten.

2) Ebenso ist es möglich, dass der Verein selbständige oder bereits bestehende Landesverbände oder juristische Personen, welche die Aufgaben eines Landesverbandes in einem Bundesland bereits wahrnehmen oder wahrnehmen möchten, als Landesverband im Sinne von Satz 1) anerkennt.

3) Das Nähere regelt eine Landesverbandsordnung.

 

§ 16

Beirat

1) Der Vorstand kann zur eigenen Beratung einen Beirat einrichten.

2) Der Beirat besteht aus bis zu 20 Personen, die keine Mitglieder des Vereins sein müssen. Bei den Mitgliedern des Beirates soll es sich um Experten, Meinungsbildner und Personen des öffentlichen Lebens handeln, die den Vorstand hinsichtlich der Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele des Vereins beraten und unterstützen.

3) Der Beirat soll mindestens einmal jährlich tagen.

4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

 

§ 17

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie auf derselben Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die Verwendung des Vermögens soll dazu dienen, die Ziele des Vereins weiter zu verfolgen.

 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bisherige Satzung des Vereins außer Kraft.

 

 

Beschlossen im Rahmen der Mitgliederversammlung 2008 am 10. April 2008 in Hamburg

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
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